§ 15 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. Unterabschnitt – Kanzleifachdienst

Ausbildungslehrgang für den Kanzleifachdienst

§ 15.

(1) Die Grundausbildungslehrgänge für den Kanzleifachdienst (v3) umfassen

  1. 1. den Ausbildungslehrgang (Abs. 2) und
  2. 2. die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Abs. 1 Z 1) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.

(3) Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten. Darüber hinaus sind zwei weitere Wiederholungstage nach Maßgabe der jeweiligen Kursgestaltung anzuordnen.

(4) Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 5) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.

(5) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei

  1. 1. der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
  2. 2. nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
  1. a) Dienstzeiten und
  2. b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
  1. in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf;
  1. 3. sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (§ 5 Z 2) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Z 2 erfolgt sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2014)

(7) Die Lehrgangsinhalte dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungskurstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungskurstage für die jeweiligen Fachgegenstände. Die auf Wiederholungskurse entfallenden Zeiten sind in die Gesamtstundenanzahl nicht einzurechnen.

(8) Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der vereinbarten Frist zurücklegen kann.

(9) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene

  1. 1. Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 nach der vorliegenden Verordnung; oder
  2. 2. Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oder
  3. 3. Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
  4. 4. ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder
  5. 5. Grundausbildung, die von der (nachgeordneten) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.

(10) Im Ausbildungslehrgang sind die in derAnlage 2 angeführten Gegenstände gemäß den Ausbildungszielen und im Umfang der (am Beispiel einer möglichen Gliederung in zwei Lehrgangsteile) ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung (§ 15 Abs. 2) ist die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2016

Schlagworte

Kandidat, Kandidatin, Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40187727

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)