§ 15 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

2. Unterabschnitt – Kanzleifachdienst

Ausbildungslehrgang für den Kanzleifachdienst

§ 15.

(1) Die Grundausbildungslehrgänge für den Kanzleifachdienst (v3) umfassen

  1. 1. den Ausbildungslehrgang (Abs. 2) und
  2. 2. die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Abs. 1 Z 1) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.

(3) Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten. Darüber hinaus sind zwei weitere Wiederholungstage nach Maßgabe der jeweiligen Kursgestaltung anzuordnen.

(4) Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 5) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.

(5) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat rund 180 Arbeitstage zu dauern. Sie ist nach Möglichkeit zu je etwa einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen, wobei

  1. 1. der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
  2. 2. vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
  1. a) Dienstzeiten und
  2. b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin, Verwaltungsassistent, Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant

    in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2014)

(7) Die Lehrgangsinhalte dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungskurstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungskurstage für die jeweiligen Fachgegenstände. Die auf Wiederholungskurse entfallenden Zeiten sind in die Gesamtstundenanzahl nicht einzurechnen.

(8) Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der vereinbarten Frist zurücklegen kann.

(9) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene

  1. 1. Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 nach der vorliegenden Verordnung; oder
  2. 2. Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oder
  3. 3. Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
  4. 4. ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder
  5. 5. Grundausbildung, die von der (nachgeordneten) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.

(10) Im Ausbildungslehrgang sind die in derAnlage 2 angeführten Gegenstände gemäß den Ausbildungszielen und im Umfang der (am Beispiel einer möglichen Gliederung in zwei Lehrgangsteile) ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung (§ 15 Abs. 2) ist die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.

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