§ 15.
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Krafträder
(1) Für einspurige Krafträder gelten die Bestimmungen des § 14 mit folgender Einschränkung:
- a) einspurige Krafträder müssen vorne mit mindestens einem Scheinwerfer ausgerüstet sein, mit dem weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie dürfen auch mit besonderen Scheinwerfern für das Fernlicht und für das Abblendlicht ausgerüstet sein. Abblendlicht darf nur mit einem, Fernlicht mit nicht mehr als zwei Scheinwerfern ausgestrahlt werden können. Sie müssen mit je einer der vorgeschriebenen Leuchten und je einem der vorgeschriebenen Rückstrahler ausgerüstet sein;
- b) wenn der Motor stillsteht, müssen bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg und bei Motorfahrrädern die Scheinwerfer und Leuchten nicht wirksam sein; bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von mehr als 100 kg müssen nur die Begrenzungs- und die Schlußleuchten wirksam sein;
- c) Motorfahrräder müssen nicht mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen Fernlicht ausgestrahlt werden kann;
- d) Motorfahrräder müssen nicht mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein.
(1a) Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen an beiden Längsseiten mit je zwei gelbroten Rückstrahlern (§ 14 Abs. 5) ausgerüstet sein, die so am Fahrzeug angebracht sind, daß sie vom Lenker oder einer beförderten Person nicht ganz oder teilweise verdeckt werden, wenn diese den für sie vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnehmen.
(2) Für mehrspurige Krafträder gelten die Bestimmungen des § 14; jedoch unterliegen mehrspurige Krafträder, deren Räder nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet sind oder deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, hinsichtlich der Scheinwerfer den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a.
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