§ 15 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2005

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG )

§ 15.

(1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

  1. 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
  2. 2. einer oder zwei Schlussleuchten,
  3. 3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
  4. 4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
  5. 5. einer oder zwei Bremsleuchten,
  6. 6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.

    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

  1. 7. eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
  2. 8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
  3. 9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
  4. 10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
  5. 11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.

(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder Klasse L2e) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

  1. 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
  2. 2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
  3. 3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
  4. 4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
  5. 5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,
  6. 6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
  7. 7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,
  8. 8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:

  1. 9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
  2. 10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,
  3. 11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

  1. 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
  2. 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
  3. 3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
  4. 4. einer oder zwei Bremsleuchten,
  5. 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
  6. 6. einer oder zwei Schlußleuchten,
  7. 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
  8. 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:

  1. 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
  2. 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
  3. 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
  4. 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

  1. 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
  2. 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
  3. 3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
  4. 4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
  5. 5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
  6. 6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
  7. 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
  8. 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

  1. 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
  2. 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
  3. 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
  4. 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

  1. 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
  2. 2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
  3. 3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
  4. 4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
  5. 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
  6. 6. eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
  7. 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
  8. 8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
  9. 9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).

    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

  1. 10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
  2. 11. eine oder zwei Nebelschlußleuchten,
  3. 12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,
  4. 13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,
  5. 14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.

(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.

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