Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
§ 15.
(1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
- 2. einer oder zwei Schlußleuchten,
- 3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
- 4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
- 5. einer oder zwei Bremsleuchten,
- 6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,
- 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
- 8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
- 9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
- 10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
- 11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
- 2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
- 3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
- 4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
- 5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,
- 6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
- 7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,
- 8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
- 9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
- 10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,
- 11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
- 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
- 3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
- 4. einer oder zwei Bremsleuchten,
- 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
- 6. einer oder zwei Schlußleuchten,
- 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
- 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
- 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
- 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
- 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
- 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
- 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
- 3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
- 4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
- 5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
- 6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
- 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
- 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
- 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
- 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
- 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
- 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
- 2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
- 3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
- 4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
- 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
- 6. eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
- 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
- 8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
- 9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
- 10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
- 11. eine oder zwei Nebelschlußleuchten,
- 12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,
- 13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,
- 14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.
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