Fakultätsvertretung
§ 15
(1) § 15.An Universitäten mit Fakultätsgliederung ist an jeder Fakultät eine Fakultätsvertretung einzurichten.
(2) Der Fakultätsvertretung gehören an:
- 1. bis zu 2 000 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare,
- 2. für je weitere 500 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt elf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen;
- 3. die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an der Fakultät mit beratender Stimme und Antragsrecht.
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