§ 15 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Organ gemäß § 12 Abs. 2

Organ gemäß § 12 Abs. 2

§ 15

Dem Organ gemäß § 12 Abs. 2 gehören an:

  1. 1. bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
  2. 2. die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.

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