Fakultätsvertretung
§ 15
(1) § 15.An Universitäten mit Fakultätsgliederung ist an jeder Fakultät eine Fakultätsvertretung einzurichten.
(2) Der Fakultätsvertretung gehören an:
- 1. bis zu 2 000 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare,
- 2. bis zu 3 000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4 000 Wahlberechtigten neun und über 4 000 Wahlberechtigten elf Mandatarinnen und Mandatare;
- 3. die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an der Fakultät mit beratender Stimme und Antragsrecht.
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