ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993
Behörden.
§ 15.
(1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten‑)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.
(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.
(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068517
alte Dokumentnummer
N5195211769Y
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