§ 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1993

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993

Behörden.

§ 15.

(1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten‑)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068517

alte Dokumentnummer

N5195211769Y

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