§ 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993

Behörden.

§ 15.

(1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten‑)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1993)

(5) Zuständige Behörde nach § 16 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12081542

alte Dokumentnummer

N5199330665J

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