1. ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994
Behörden.
§ 15.
(1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten‑)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.
(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2a) § 335a GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(2b) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.
(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(5) Zuständige Behörde nach § 16 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
1. ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12083202
alte Dokumentnummer
N5199437293J
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