§ 15 FSG-PV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Prüfungsgebühr

§ 15

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1.

für theoretische Fahrprüfung je Antritt

8,20 Euro

2.

für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, und F je Klasse

32,70 Euro

3.

für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse oder Unterklasse

50,80 Euro

4.

für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1) und D gemäß § 11 Abs. 4a FSG

100 Euro

(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 0,80 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde gesammelt zweimal jährlich an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.

(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

  1. 1. Für die Gutachtertätigkeit:
  1. a) einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;
  2. b) einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
  1. 2. für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
  2. 3. für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
  3. 4. für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

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