§ 15 FSG-PV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Prüfungsgebühr

§ 15

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,

C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S

(2) Für die Gutachtertätigkeit gebührt dem Fahrprüfer eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand. Die Vergütung für Mühewaltung beträgt bei

  1. 1. Fahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der in Abs. 1 genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80 000 S nicht überschreiten;
  2. 2. Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Abs. 1 genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Abs. 2 Z 1 sind überdies 65 vH der in Abs. 1 Z 1 genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der Fahrprüfer angehört.

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