Prüfungsgebühr
§ 15
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt
1. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,
C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S
(2) Für die Gutachtertätigkeit gebührt dem Fahrprüfer eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand. Die Vergütung für Mühewaltung beträgt bei
- 1. Fahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der in Abs. 1 genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80 000 S nicht überschreiten;
- 2. Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Abs. 1 genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Abs. 2 Z 1 sind überdies 65 vH der in Abs. 1 Z 1 genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der Fahrprüfer angehört.
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