§ 15 FSG-PV

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2000

Prüfungsgebühr

§ 15

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1.

für theoretische Fahrprüfung je Antritt

100 S

2.

für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse

450 S

3.

für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse

700 S

(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

  1. 1. Für die Gutachtertätigkeit:
  1. a) einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 80.000 S nicht überschreiten darf;
  2. b) einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
  1. 2. für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
  2. 3. für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
  3. 4. für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

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