§ 15 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15.

(1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

  1. 1. die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordnete Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
  2. 2. eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familien- oder Nachnamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
  3. 3. die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordneten Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)