§ 15 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2019

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15.

(1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

  1. 1. die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
  2. 2. eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
  3. 3. die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 20, BGBl. II Nr. 48/2019)

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40213235

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