§ 15 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15.

(1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

  1. 1. die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
  2. 2. eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
  3. 3. die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß § 9 sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208182

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