Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 15
(1) § 15.Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
- 2. die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16;
- 3. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
- 4. die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
- 5. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
- 6. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
- 7. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).
(2) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1%, so ist diese Zubereitung, unbeschadet einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1, zusätzlich mit dem Hinweis "Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen.
(3) In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach § 5 Abs. 2 einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.
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