§ 15 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2008

Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

§ 15.

(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
  2. 2. die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16;
  3. 3. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
  4. 4. die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
  5. 5. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
  6. 6. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
  7. 7. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008)

1. Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 393/2008 lautet: „§ 15 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.“. Da es keinen bisherigen Abs. 3 gibt, konnte der 2. Teil der Anweisung nicht durchgeführt werden.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2008

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40102567

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)