§ 15 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2007

Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

§ 15

(1) § 15.Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
  2. 2. die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16;
  3. 3. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
  4. 4. die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
  5. 5. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
  6. 6. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
  7. 7. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach § 5 Abs. 2 einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.

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