§ 157q Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 25/2020 (§ 157o), LGBl. Nr. 83/2020 (§ 157p), LGBl. Nr. 55/2021 (§ 157q)

IXa. HAUPTSTÜCK

Fristenhemmung durch COVID-19

§ 157q

Fristenhemmung

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.

(2) Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

21.07.2021

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