LGBl. Nr. 34/2024
§ 157q
Besoldungsreform für Amtsleiterinnen und Amtsleiter 2024 - Option durch Erklärung
(1) Gemeindebedienstete, die in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehen und
- 1. auf die das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 oder
- 2. der II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971
- anzuwenden ist und deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft vor dem 1. Jänner 2024 bestanden hat und die ab diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt werden sowie vor dem 1 Jänner 2024 gemäß § 18 bestellte Leiterinnen oder Leiter des Gemeindeamtes können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das IVb. Hauptstück Anwendung finden soll.
(2) Die Erklärung kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 2 fallen, wird die Erklärung mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam; wird die Bestellung ab einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag. Gemeindebedienstete, die im Kalenderjahr 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt werden, können erklären, dass ihre oder seine Option (rückwirkend) mit der Bestellung zur Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter wirksam wird. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 3 fallen, kann die Gemeindeamtsleiterin oder der Gemeindeamtsleiter im Kalenderjahr 2024 erklären, dass ihre oder seine Option rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024, wirksam werden soll. Eine nach dem Kalenderjahr 2024 abgegebene Erklärung wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das IVb. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.
(4) Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des IVb. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.
(5) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter.
(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.
05.06.2024
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