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§ 133s Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

LGBl. Nr. 34/2024

IVb. HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Gemeindeamtsleiterinnen und Gemeindeamtsleiter ab 1. Jänner 2024

§ 133s

Anwendungsbereich

(1) Dieses Hauptstück ist auf Personen anzuwenden,

  1. 1. deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft nach dem 31. Dezember 2023 begründet worden ist und nach diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt worden ist, oder
  2. 2. deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft vor dem 1. Jänner 2024 bestanden hat und ab diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt worden ist und die eine Erklärung gemäß § 157q (Option durch Erklärung) abgeben, oder
  3. 3. die vor dem 1. Jänner 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt waren und die eine Erklärung gemäß § 157q (Option durch Erklärung) abgeben.

(2) Auf Gemeindebedienstete im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das IVb. Hauptstück nichts anderes bestimmt.

(3) Im Fall der Abberufung (§ 20) findet das IVb. Hauptstück keine Anwendung. § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Bedienstete in eine Entlohnungsgruppe jenes Entlohnungsschemas (rück-) zu überstellen ist, welche sich nach dem III. bzw. IVa. Hauptstück oder dem II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 und der dienstrechtlichen Stellung ergibt.

05.06.2024

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