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§ 133r Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 92/2020

§ 133r

Kündigung befristeter Dienstverhältnisse

§ 125 Abs. 1 Z 6 sowie § 127 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses zulässig ist.

29.12.2020

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