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§ 157o Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

LGBl. Nr. 65/2020

§ 157o

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2020

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2020 um 2,25%, mindestens jedoch um 50,00 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

29.10.2020

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