§ 14h
(1) § 14h.Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.
(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)