§ 14h.
(1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.
(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
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