§ 14h Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

§ 14h.

(1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40150185

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)