3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14
(1) Bei Antritt zur Fahrprüfung hat ein Kandidat nachzuweisen:
- 1. seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis und
- 2. daß er die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Anmeldung zur Prüfung beim Landeshauptmann entrichtet hat.
(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Prüfungstermin ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet.
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