§ 14 FSG-PV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

3. Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14

(1) Zur Fahrprüfung wird nur ein Kandidat zugelassen, der folgende Nachweise erbringt:

  1. 1. anläßlich der Anmeldung zur praktischen Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung) die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Behörde oder bei der vom Landeshauptmann dafür bestellten Stelle;
  2. 2. für die praktische Fahrprüfung den Nachweis der Identität gegenüber dem Fahrprüfer

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/1998)

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