§ 14 FSG-PV

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2000

3. Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14

(1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/1998)

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