§ 14 FHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

§ 14.

(1) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

  1. 1. mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde;
  2. 2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Anerkennung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Anerkennung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Anerkennung an den Rechtsnachfolger erlischt die Anerkennung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen

  1. 1. bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;
  2. 2. bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 3.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12124854

alte Dokumentnummer

N7199327931J

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