Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
§ 14.
(1) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt
- 1. mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde;
- 2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Anerkennung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Anerkennung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Anerkennung an den Rechtsnachfolger erlischt die Anerkennung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.
(2) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen
- 1. bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;
- 2. bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.
(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40029205
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