§ 14 FHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 14.

(1) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

  1. 1. mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Akkreditierung ausgesprochen wurde;
  2. 2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Akkreditierung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Akkreditierung an den Rechtsnachfolger erlischt die Akkreditierung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen

  1. 1. bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;
  2. 2. bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40046587

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