§ 14
(1) § 14.Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 ist bei der Stimmenzählung
- a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
- d) die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
festzustellen.
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist bei der Stimmenzählung
- a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
- d) die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
- e) die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
festzustellen.
(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 88, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 bis 4 und 99 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 7)
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