§ 14.
(1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung
- a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
- d) die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
- festzustellen.
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung
- a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
- d) die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
- e) die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
festzustellen.
(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 6 und 7, 93 Abs. 1 erster Satz sowie die Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 6 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
Schlagworte
Auszählen der Stimmzettel
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR40177102
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