§ 145 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

LGBl. Nr. 39/2012

§ 145

Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 140 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

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