§ 145 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 145
Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. 2. sonstige Zeiten, die
  1. a) die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,
  2. b) die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen,
  1. aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und
  2. bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

  1. 1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
  2. 2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erfordert, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

  1. 1. die Zeit, die
  1. a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder
  2. b) im Lehrberuf
  1. aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  2. bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
  3. cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
  1. 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, LGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, BGBl.Nr. 574/1983;
  2. 3. die Zeit, in der der Beamte aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;
  3. 4. die Zeit
  1. a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
  2. b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
  3. c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
  4. d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling,
  5. e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
  6. f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 341/1981, oder eines Bundes- oder Landesmuseums eingegangen worden ist;)
  1. 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 dieses Gesetzes, in einer Verordnung zu diesem Gesetz oder in einer gemäß § 302 der Anlage II dieses Gesetzes weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten
  1. a) in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
  2. b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
  1. 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe B oder in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
  1. a) an einer höheren Schule oder
  2. b) - solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit
  1. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni, und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;)
  1. 6a. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
  2. 7. die Zeit eines abgeschlossenes Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten der Verwendungsgruppe A Ernennungserfordernis gewesen ist.

(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 7 umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

  1. 1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
  2. 2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage 3 festgesetzte Höchstausmaß

(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

  1. 1.
  1. a) war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder
  2. b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
  1. so ist gemäß Abs. 2 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
  1. 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Abs. 2 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauer

(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, werden beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 3 vorgesehene Höchstausmaß angerechnet.

(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 7 in der nach Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbstsemester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(2f) Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

  1. 1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder
  2. 2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
  3. 3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind oder
  4. 4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können von der Landesregierung im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 37 Abs. 3 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

  1. 1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,
  2. 2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
  3. 3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 146 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

  1. 1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  2. 2. in den Fällen der Z 1 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die in Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 6a und 7 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 146 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des § 312 Abs. 1 – unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6a oder 7 angeführten Zeitraum fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(10) Wird ein Beamter in die im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 und 7 die Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.

24.02.2021

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