Hegeringleiter
§ 145.
(1) Für jeden Hegering sind nach Anhörung der Revierinhaber des Hegeringes und des Bezirksjagdbeirates durch den Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes ein Hegeringleiter und bei Bedarf zu dessen Unterstützung zwei Vertrauensmänner gegen jederzeitigen Widerruf zu bestellen. Zu Hegeringleitern und Vertrauensmännern dürfen nur solche Inhaber von Jagdkarten bestellt werden, die die Voraussetzungen für ein Jagdschutzorgan erbringen und die mit den jagdlichen Verhältnissen in ihrem Hegering vertraut sind. Die Bestellung der Hegeringleiter ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Der Hegeringleiter hat die zu seinem Hegering gehörenden Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die im § 4 genannten Pflichten zu beraten und aufzuklären, die Wildstandsverhältnisse und die Einhaltung der Abschußpläne zu beobachten, bei der Aufstellung der Abschußpläne (§ 88 Abs. 3) mitzuwirken und die Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung zu überwachen.
(3) Der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch in jedem Halbjahr mindestens einmal, alle Jagdausübungsberechtigten seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter seinem Vorsitz schriftlich einzuladen. Werden Beschlüsse über die weidgerechte Ausübung der Jagd und die Jagdbewirtschaftung gefaßt, so sind sie für die Jagdausübungsberechtigten nur bindend, wenn ihnen drei Viertel der Jagdausübungsberechtigten zugestimmt haben und die Flächen dieser Jagdausübungsberechtigten mindestens drei Viertel der Fläche des Hegeringes umfassen. Die Nichteinhaltung solcher Beschlüsse ist vom Ehrenrat zu ahnden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, zur Hegeringsitzung Vertreter zu entsenden. Ebenso können die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates der Hegeringsitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Der Hegeringleiter hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde und den Mitgliedern des Jagdbeirates die Abhaltung der Hegeringsitzung gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksjägermeister müssen bei der Hegeringsitzung jederzeit gehört werden.
(5) Die Hegeringleiter sind berechtigt, die dem Hegering angehörigen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren. Weiters sind sie berechtigt, in die Abschlußpläne und Abschußlisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Über Wahrnehmungen haben sie dem Bezirksjägermeister zu berichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)