§ 142 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Dienstzulage

§ 142

(1) § 142.Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 47,9 Euro gebührt

  1. 1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
  2. 2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.

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