§ 142 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Dienstzulage

§ 142.

(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 57,9 € gebührt

  1. 1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
  2. 2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

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