Dienstzulage
§ 142.
(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 56,8 € gebührt
- 1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z56.3 zum BDG1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
- 2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
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