§ 13 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Oberste Vollzugsbehörde

§ 13.

(1) Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, daß die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können. Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die in den §§ 10, 18, 24, 25, 32, 69, 78, 84, 97, 101, 121, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu, hinsichtlich der Strafvollzugsanstalten auch die im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat in Fragen des Strafvollzugswesens, zu deren Beantwortung es besonderer Sachkunde bedarf, einen Sachverständigen zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028173

alte Dokumentnummer

N2196923556S

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