§ 13 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2009

Oberste Vollzugsbehörde

§ 13.

(1) Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.

(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle sonst der Zentralstelle eines Ressorts vorbehaltenen Aufgaben. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den §§ 9 Abs. 5, 11b Abs. 1, 11c Abs. 3, 11d Abs. 2, 15a Abs. 2, 18 Abs. 3, 18 Abs. 9, 52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat in Fragen des Strafvollzugswesens, zu deren Beantwortung es besonderer Sachkunde bedarf, einen Sachverständigen zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40106083

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