§ 13 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Oberste Vollzugsbehörde

§ 13.

Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Gewalttäter

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40167979

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