Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Kostenersatz
§ 13.
(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2009: 48 297 Euro,
- 2. im Jahr 2010: 52 924 Euro,
- 3. im Jahr 2011: 50 549 Euro,
- 4. im Jahr 2012: 52 065 Euro,
- 5. im Jahr 2013: 53 627 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2014 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
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