Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2019
Kostenersatz
§ 13.
(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz für die Jahre 2019 bis 2023 in der maximalen Höhe von 58 220 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2024 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2019
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Gesetzesnummer
20002919
Dokumentnummer
NOR40213613
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