Kostenersatz
§ 13.
(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2014: 48 005 Euro,
- 2. im Jahr 2015: 49 445 Euro,
- 3. im Jahr 2016: 50 929 Euro,
- 4. im Jahr 2017: 52 456 Euro,
- 5. im Jahr 2018: 54 030 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2019 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
20002919
Dokumentnummer
NOR40165026
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