§ 13 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 13. Reifeprüfung

(1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch eine Reifeprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

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