§ 13 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Reife- und Diplomprüfung

§ 13.

(1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40196269

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